Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2024 (VBE 2024)

InEK stellt die Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr zur Verfügung.

Gemäß § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG können , deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der mit dem DRG--Katalog noch nicht sachgerecht vergütet werden, zeitlich befristet aus dem genommen werden. Das Nähere dazu regeln die Vertragsparteien auf Bundesebene in einer Vereinbarung.

 

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