Der Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale scheide aus, wenn das Krankenhaus seine Pflicht verletzt, auf Verlangen der Krankenkasse eine medizinische Begründung für die Dauer der Krankenhausbehandlung zu geben

  | , Entscheidung vom 07.03.2023 – Terminbericht Nummer 7/23 

Nach der Rechtsprechung des Senats besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale, wenn das durch ein des Krankenhauses veranlasst worden ist. Daran hält der Senat weiter fest.

Der Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale scheidet aus, wenn das seine Pflicht verletzt, auf Verlangen der Krankenkasse eine für die Dauer der Krankenhausbehandlung zu geben, und es dadurch das Prüfverfahren veranlasst hat. Die Krankenkasse war nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V berechtigt, bei Überschreiten der gemeldeten, voraussichtlichen vom Krankenhaus eine medizinische Begründung zu verlangen. Hieraus ergab sich die entsprechende Pflicht des Krankenhauses. Weder die Kürze der Frage, noch Beschränkungen der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit noch Gründe des Datenschutzes rechtfertigten die Nichtangabe der medizinischen Gründe.  […]

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