Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses für die Transplantation entfalle nicht bei Falschangaben zur Dringlichkeit an Vermittlungsstelle

| Bundessozialgericht, Entscheidung am 07.03.2023 - Nummer 7/23 

Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses für die medizinisch erforderliche Transplantation eines im vorgesehenen Verfahren zugeteilten Organs entfällt nicht dadurch, dass das Krankenhaus falsche Angaben zur Dringlichkeit der Transplantation an die Vermittlungsstelle gemeldet hat.

Nach den bindenden Feststellungen des Landessozialgerichts steht fest, dass die Organtransplantationen medizinisch indiziert waren und entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wurden. Verletzt wurden dagegen die transplantationsrechtlichen Regelungen zur Übermittlung der für die Organzuteilung durch Eurotransplant erforderlichen Angaben. Diesen Regelungen kommt aber keine Vergütungsrelevanz zu.

Die hier betroffenen Regelungen über die Verteilung von Spenderorganen dienen nicht der im System der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sollen nicht ein bestimmtes Niveau der Beschaffenheit der Leistungen sichern, sondern dienen der gerechten Verteilung von Überlebenschancen. In diesem Sinne gewährleistet das Transplantationsrecht die notwendigen Rahmenbedingungen für die Organzuteilung, die Einhaltung der Vorgaben ist aber keine formale oder inhaltliche Voraussetzung der Leistungserbringung.  […]

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