Das Erörterungsverfahren nach §17c Abs.2b KHG

Der große Wurf blieb (leider) aus

Die Intention des Gesetzgebers war und ist so klar wie auch sachlogisch: Den exponentiell wachsenden sozialgerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen und Krankenkasse rund um die Krankenhausabrechnungen soll ein Riegel vorgeschoben werden. Ein an Komplexität stetig wachsendes G- System, flankiert von einem kaum noch zu durchschauenden Dickicht von kurzfristigen Gesetzesänderungen im Rahmen der - hat offensichtlich auch hier die Erkenntnis reifen lassen, dass es selten eine „richtige“ oder „falsche“ gibt. Vielmehr nutzt jede Seite- und wem ist das schlussendlich zu verdenken- Regelungslücken, Interpretationsspielräume und unklare Rechtsbegriffe opportunistisch aus. […]

Das könnte Dich auch interessieren …