Anspruch auf Aufwandspauschale erst mit gerichtlichem Anerkenntnis der Krankenkasse

S 19 KR 123/23 | Gelsenkirchen , Urteil vom 22.01.2024 – Anwaltskanzlei Quaas & Partner

In dem von der Anwaltskanzlei Quaas & Partner vertretenen Fall erklärte die in einem Vergütungsrechtsstreit ein Anerkenntnis, weigerte sich aber anschließend, die Rechnung über eine Aufwandspauschale zu begleichen mit der Begründung, der Anspruch sei verjährt. Das Sozialgericht Gelsenkirchen gab der Klage des Krankenhauses auf Zahlung der Aufwandspauschale statt und verwies darauf, dass der Anspruch erst mit dem erklärten Anerkenntnis im Vergütungsrechtsstreit entstanden sei. Dies bedeute, dass der Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale nicht bereits mit Abschluss der durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung () entsteht, sondern erst dann, wenn die von der Krankenkasse endgültig nicht beanstandet wird oder ein gerichtliches Urteil die Abrechnung rechtskräftig als zutreffend bestätigt.

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