Anspruch auf Aufwandspauschale erst mit gerichtlichem Anerkenntnis der Krankenkasse
S 19 KR 123/23 | sozialgericht Gelsenkirchen , Urteil vom 22.01.2024 – Anwaltskanzlei Quaas & Partner
In dem von der Anwaltskanzlei Quaas & Partner vertretenen Fall erklärte die krankenkasse in einem Vergütungsrechtsstreit ein Anerkenntnis, weigerte sich aber anschließend, die Rechnung über eine Aufwandspauschale zu begleichen mit der Begründung, der Anspruch sei verjährt. Das Sozialgericht Gelsenkirchen gab der Klage des Krankenhauses auf Zahlung der Aufwandspauschale statt und verwies darauf, dass der Anspruch erst mit dem erklärten Anerkenntnis im Vergütungsrechtsstreit entstanden sei. Dies bedeute, dass der Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale nicht bereits mit Abschluss der begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (md) entsteht, sondern erst dann, wenn die abrechnung von der Krankenkasse endgültig nicht beanstandet wird oder ein gerichtliches Urteil die Abrechnung rechtskräftig als zutreffend bestätigt.