Zur Kodierung O99.8: Eine Krebserkrankung hat nicht per se Einfluss auf den Verlauf einer Schwangerschaft…

S 17 KR 942/18 | Rostock, vom 24.06. – S 17 KR 942/18

Die Diagnose O99.8 nach den -GM 2014 ist nur dann in Anwendung der Deutschen Kodierrichtlinie 1510m aus dem Jahr 2014 und der einleitenden Hinweise unter O99.0 zu den -10-GM 2014 als zu kodieren, wenn die Erkrankung eine konkrete im medizinischen Sinne bewirkt oder die zu einer konkreten Verschlechterung der Erkrankung bzw. des Zustandes führt. Ein potentielles Risiko der Erkrankung für den Schwangerschaftsverlauf oder der Schwangerschaft für die Erkrankung reicht insoweit nicht aus. […]

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