Zur Kodierung O63.1 (Protrahierte Geburt): Zeitspanne der dokumentierten Wehentätigkeit vor der stationären Aufnahme ist nach dem Wortlaut der DKR 1521o („im Krankenhaus“) nicht zu berücksichtigen

S 51 KR 3175/18 | Sozialgericht , Urteil vom 28.11.2019

Die Deutsche Kodierrichtlinie 1521o (Protrahierte ) lautet wie folgt: „Bei aktiver Wehensteuerung im wird eine Geburt als protrahiert bezeichnet, wenn sie nach 18 Stunden regelmäßiger Wehentätigkeit nicht unmittelbar bevorsteht. Die erfolgt mit einem passenden Kode aus: O63.– Protrahierte Geburt O75.5 Protrahierte Geburt nach Blasensprengung O75.6 Protrahierte Geburt nach spontanem oder nicht näher bezeichnetem Blasensprung“.

Die aktive Wehensteuerung der Patientin betrug im Krankenhaus weniger als 18 Stunden, nämlich „nur“ etwa 14 Stunden. Hierbei handelt es sich um die Zeitspanne zwischen ärer Aufnahme am 10.04.2014 um 12:01 Uhr und am 11.04.2014 um 01:58 Uhr. Die Zeitspanne der dokumentierten Wehentätigkeit vor der stationären Aufnahme ist nach dem Wortlaut der Deutschen Kodierrichtlinie 1521o („im Krankenhaus“) nicht zu berücksichtigen; unabhängig davon, dass selbst unter Einbeziehung dieser Zeitspanne die Mindestdauer von 18 Stunden ebenfalls nicht erreicht wäre.

In der Folge ist damit eine Kodierung des -Kode O63.1 (Protrahiert verlaufende Austreibungsperiode) ausgeschlossen.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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