Zur Dokumentation des OPS 8-982 Palliativmedizinische Komplexbehandlung

L 10 KR 262/21 KH | LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2022

Das BSG hat zum Erfordernis einer wochenbezogenen Dokumentation bisheriger Behandlungsergebnisse und weiterer Behandlungsziele im Rahmen einer geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung nach 8-550 in der Version 2009 Folgendes ausgeführt:

„[…] Dies erfordert nach allgemeinem Sprachgebrauch eine planvolle, geordnete zielgerichtete Zusammenfassung. Es geht um die konzentrierte Darstellung eines strukturierten Dialogs (der wöchentlichen ) nach fachärztlicher , teilnehmenden Berufsgruppen, Ausgangspunkt (bisherige Behandlungsergebnisse) und Ergebnis der Besprechung (weitere Behandlungsziele). Inhalte haben alle Berufsgruppen (ärztliche Behandlung, die vier benannten Therapiebereiche, , Sozialdienst), nicht nur die bislang tätig gewordenen Therapiebereiche beizusteuern. Die Therapiebereiche, die in der vergangenen Woche seit der letzten Teambesprechung den jeweiligen Versicherten behandelt haben, haben erreichte und damit zugleich ggf. (noch) nicht erreichte, aber schon angestrebte konkrete Behandlungsergebnisse mitzuteilen. Dies schließt mit ein, dass die bislang nicht tätig gewordenen Berufsgruppen ihrerseits ihren Sachverstand mit einbringen, Vorschläge für ihren Bereich unterbreiten und sich an der Festlegung der Behandlungsziele für die jeweils nächste Woche diskursiv beteiligen. […] Die Wochenbezogenheit und der organisatorische Rahmen für die Einbindung des gesamten Teams in die Umsetzung der Behandlungsziele, auch wenn nicht alle Teammitglieder an der wöchentlichen Teambesprechung teilnehmen (können), erfordern eine möglichst konkrete, für alle Teammitglieder nachvollziehbare Beschreibung des Ist-Zustandes und der weiteren Behandlungsmaßnahmen. Dies entspricht auch dem Gedanken der Komplexbehandlung, der namensgebend für OPS 8-550 und einige andere OPS-Kodes der OPS-Gruppen 8-55 8-60 sowie 8-97 und 8-98 ist. […]“

Diese Maßstäbe gelten schon aufgrund des insoweit weitestgehend gleichlautenden Wortlauts („Wöchentliche […] Teambesprechung mit wochenbezogener Dokumentation bisheriger Behandlungsergebnisse und weiterer Behandlungsziele“) auch iRd OPS 8-982. Hierfür spricht des Weiteren der gemeinsame Grundgedanke der Komplexbehandlung

b) Hieran ändern auch die mWv 01.01.2013 erfolgten Änderungen und Klarstellungen des gemäß §§ 301 Abs 2 S 4, 295 Abs 1 S 6 SGB V nichts. Zwar lautet das vierte des OPS 8-550 seitdem:

„Die wöchentliche Teambesprechung erfolgt unter aller Berufsgruppen einschließlich der fachärztlichen Behandlungsleitung. Die für diesen Kode erforderliche wochenbezogene Dokumentation ist erfüllt, wenn sie die Ergebnisse der bisherigen Behandlung und die weiteren Behandlungsziele umfasst. Hierfür sind die Beiträge der patientenbezogen beteiligten Berufsgruppen ausreichend“

Zum einen aber hat das DIMDI den Wortlaut des vorliegend interessierenden fünften Mindestmerkmals des OPS 8-982 nicht geändert. Dieser entspricht weiterhin weitestgehend dem des OPS -8-550 in der Version 2009. Zum anderen betrafen die Corrigenda des DIMDI die Teilnahme der einzelnen Berufsgruppen an den Teambesprechungen und deren Dokumentation. Das DIMDI selbst führt hierzu Folgendes aus:

„Über die in diesem Kode genannten Berufsgruppen hinaus ist eine Beteiligung weiterer Berufsgruppen, insbesondere des Sozialdienstes, nicht erforderlich. Weitere Nachweise zur Durchführung der Teambesprechung sind nicht erforderlich. […]“

Die Anforderungen an die Dokumentation der bisherigen Behandlungsergebnisse und weiteren Behandlungsziele sind dagegen unberührt geblieben. Sie finden sich dementsprechend auch weiterhin im Wortlaut des OPS 8-550 wieder. […]

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