Blutdepot genügt zur Vorhaltung einer Blutbank

B 1 KR 11/21 R | , Entscheidung vom 16.08.2021 – Kommentar Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk

Das hat in einer aktuellen Entscheidung vom 16.08.2021 (- B 1 KR 11/21 R -) bestätigt, dass für die Einhaltung des des -Kode 8-98f  aus dem Jahr 2016 der Vorhaltung einer keine weitere transfusionsmedizinische Expertise erforderlich ist, sondern das Vorhandensein eines Blutdepots ausreicht.  […]

Quelle: Medizinrecht Saarland

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