Bei Vorliegen einer offenen Wunde (hier S81.9) mit Komplikation, sei der Kode für die offene Wunde als Hauptdiagnose anzugeben (DKR 2012), gefolgt von dem Kode für die Komplikation (hier: L03.11 Phlegmone)

L 15 U 845/1 | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, vom 18.02.

Ein Patient wurde wegen der Folgen eines erlittenen Arbeitsunfalls im Krankenhaus är behandelt. Bei Aufnahme lagen eine schmierige Schürfwunde am Außenknöchel rechts mit Rötung des gesamten distalen Unterschenkels und ein ausgeprägtes Erysipel mit zentraler Einschmelzung vor. Im Verlauf kam es zur Ausbildung von großflächigen Hautnekrosen und einer Abszedierung. Mehrfache operative Behandlungen erfolgten. Zuletzt wurde eine Spalthautdeckung durchgeführt.

stellte der Krankenkasse für die des Patienten einen Betrag von 17.717,86 EUR in Rechnung. Der Rechnung lag die J35Z und die Hauptdiagnose L03.11 (Phlegmone an der unteren Extremität) zugrunde. Die Krankenkasse leistete hierauf einen Teilbetrag unter Hinweis darauf, dass die der Hauptdiagnose unzutreffend sei. Entsprechend den Allgemeinen und Speziellen für die von Krankheiten und Prozeduren (Deutsche Kodierrichtlinien [DKR]) sei nach DKR 1905d (Version 2012) S81.9 als Hauptdiagnose zu kodieren, dies ergebe die DRG X01B.

Aus DKR (2012) D002d als Teil der Allgemeinen Kodierrichtlinien für Krankheiten folgt nichts Gegenteiliges. DKR (2012) D002d definiert zwar die Hauptdiagnose als die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist. Dies trifft hier auf die Phlegmone zu. Die in DKR (2012) D002d gegebene, den Speziellen Kodierrichtlinien vorangestellte (vor die Klammer gezogene) Definition der Hauptdiagnose ist gleichwohl hier unbeachtlich, weil aus normsystematischen Gründen die Speziellen Kodierrichtlinien, die von den Allgemeinen Kodierrichtlinien abweichen, vorrangig sind (lex specialis derogat legi generali). Dies gilt jedenfalls, soweit nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt ist

Dies bedeutet, dass die Phlegmone nicht als Hauptdiagnose kodiert werden darf, weil dies DKR (2012) 1905d ohne Einschränkung anders bestimmt. Denn eine Einschränkung, dass dies nur gelten soll, wenn eine spezifische Verschlüsselung der einer offenen Wunde nicht möglich ist, enthält DKR (2012) 1905 gerade nicht. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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