AOP: Keine gesonderte Vergütung für Einmalartikel (hier: Trokare) bei medizinisch möglichem Einsatz von Mehrfachartikeln

L 1 KR 310/18 | Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.11.2022

Soweit bei ambulanten der Einsatz mehrfach verwendbarer Instrumente (hier: Trokare) erlaubt ist, dem medizinischen Standard entspricht und hierdurch die wirtschaftliche Versorgung der Versicherten sichergestellt ist, scheidet im Fall der Verwendung von Einmalartikeln eine gesonderte aus […]

In den Jahren 2012 2016 führte das Krankenhaus zulässigerweise (§ 3 Abs. 1 i.V.m. dem Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe gemäß im Krankenhaus) ambulante gynäkologische Operationen durch. Hierbei rechnete die Klinik jeweils – zusätzlich zu den (unstreitigen) Behandlungskosten für den Eingriff selbst – gesonderte Kosten für die bei der jeweiligen Operation verwendeten Einmaltrokare ab. […]

Unbeschadet dessen folgt bereits aus dem Verweis auf das Wirtschaftlichkeitsgebot in § 115b Abs. 2 Satz 4 SGB V, dass die Bestimmungen des -Vertrags stets im Lichte dieses Gebotes auszulegen und anzuwenden sind. Vor diesem Hintergrund kann die in § 9 Abs. 6 Satz 1 AOP-Vertrag enthaltene Regelung, wonach „das Krankenhaus die gesondert berechnungsfähigen Materialien nach Absatz 5 unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots und der medizinischen Notwendigkeit auswählt“, entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf die Bedeutung einer bloßen Einkaufs- und Beschaffungsregelung reduziert werden. Vielmehr ist die Regelung auch zur Beantwortung der (vorgelagerten) Frage heranzuziehen, ob überhaupt gesondert zu vergütende Einmalartikel verwendet werden dürfen oder ob – da hierfür keine medizinische Notwendigkeit besteht – wiederverwendbare Artikel einzusetzen sind. Denn die Bestimmung stellt letztlich nur eine Konkretisierung des allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebotes dar, welches sich nicht allein an Krankenkassen und Versicherte richtet, sondern darüber hinaus auch eine eigenständige Verantwortung der , insbesondere auch der und Krankenhäuser, begründet, im Rahmen ihrer Leistungserbringung – hier nach § 115b SGB V – für die Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen zu sorgen […]

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