Die Nebendiagnose Z74.0 (Hilfsbedürftigkeit bei eingeschränkter Mobilität) kann eine stationäre statt ambulante Behandlung rechtfertigen

S 54 KR 681/20 | , Urteil vom 07.05.2021

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung einer im Krankenhaus der Klägerin durchgeführten vollstationären Krankenbehandlung.

Die erkennende Kammer geht davon aus, dass mit der Angabe der Z74.0 (Hilfsbedürftigkeit bei eingeschränkter Mobilität) eine ausreichende Begründung gegeben wurde. Hilfsbedürftigkeit bei eingeschränkter Mobilität kann äre statt rechtfertigen. Ob diese Nebendiagnose tatsächlich kodierbar vorlag und ob deshalb – oder aus anderen Gründen – vollstationäre statt ambulante Behandlung erforderlich war, muss hier nicht geprüft werden. Für die Rechtsfrage der Fälligkeit der Rechnung ist die inhaltliche medizinische Prüfung unerheblich. […]

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