Zur Krankenhausvergütung einer transvaskulären Aortenklappen-Implantation (TAVI) innerhalb des Versorgungsauftrages ohne Fachabteilung Herzchirurgie
B 1 KR 18/20 R | bundessozialgericht, Verhandlungstermin am 16.08.2021 – terminvorschau 33/21
Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses, das im Jahr 2013 ua mit Fachabteilungen für Innere Medizin und chirurgie, nicht aber für Herzchirurgie in den Krankenhausplan des Landes Hessen aufgenommen war. In diesem krankenhaus behandelte sie eine Versicherte der beklagten Krankenkasse im Jahr 2013 vollstationär. Sie führte bei dieser aufgrund einer Aortenklappen-Stenose eine transvaskuläre Aortenklappen-Implantation (tavi) durch. Dabei wird eine biologische Herzklappenprothese über einen kleinen Zugang mittels eines Katheters implantiert. An der Behandlung wirkten auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrages zwei Ärztinnen (Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie) der Universitätsklinik Mainz mit. Die Klägerin stellte der Beklagten für die Behandlung 33 662,39 Euro auf der Grundlage der DRG F98Z in Rechnung. Die Beklagte lehnte die Vergütung ab, weil die Behandlung nicht vom versorgungsauftrag der Klinik gedeckt sei. Das SG hat die auf Zahlung des Rechnungsbetrages nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Ungeachtet der Frage, ob die TAVI vom Versorgungsauftrag der Klinik der Klägerin umfasst gewesen sei, habe jedenfalls deren Durchführung in einem Krankenhaus ohne Fachabteilung für Herzchirurgie im Behandlungsjahr 2013 nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprochen. […]
Quelle: Bundessozialgericht