Zur Kodierung des OPS 8-981 ist die Erhebung des neurologischen Befundes unter Verwendung eines standardisierten Verfahrens (z.B. NHISS) nicht erforderlich

S 18 KR 937/21 , vom 08.02.2023

Die Anforderung der Erhebung des neurologischen Befundes unter Verwendung eines standardisierten Verfahrens (z.B. des NHISS) lässt sich nicht aus dem Wortlaut oder der Systematik ableiten. Vielmehr sind Kodierbestimmungen nach der des BSG streng nach dem Wortlaut auszulegen und nur ergänzend die Systematik heranzuziehen. Der Wortlaut der enthält keinerlei Vorgaben dazu, wie der neurologische Befund ärztlich zu erheben ist (so auch Sozialgericht Nürnberg, Urteil vom 12.07.2022 – S 7 KR 928/21 mit weiteren Ausführungen). Das patientenindividuelle Vorgehen der Klägerin entspricht mithin ebenso den Vorgaben der OPS 8.981, wie die Nutzung beispielsweise des Erhebungsbogens NIHSS.

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