Zahlung der Aufwandspauschale ohne Rechtsgrund – Rückforderung ist jedoch aus Vertrauensschutzgründen ausgeschlossen
L 11 KR 1359/18 | Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.2019
Die Krankenkasse hat lediglich die Prüfung einer sachlich-rechnerischen Richtigkeit in den Jahren 2009 bis 2012 durch den mdk veranlasst. Die gutachtlichen Stellungnahmen des MDK in den streitgegenständlichen sechs Behandlungsfällen haben nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages geführt. […]
Obwohl die Leistung daher ohne Rechtsgrund erfolgt ist, kommt eine Rückforderung der gezahlten Aufwandspauschale nicht in Betracht. Die Beklagte kann sich zwar nicht mit Erfolg auf das sich aus Art 20 Abs 3 GG ergebende verfassungsrechtliche Rückwirkungsgebot berufen. Der Rückforderung steht jedoch in der hier vorliegenden besonderen Konstellation das aus dem Grundsatz von treu und glauben resultierende Vertrauen der Beteiligten in ihre jahrelang geübte Verwaltungspraxis entgegen.
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit