Krankenhausvergütung auch ohne Einweisung – Voraussetzung ist erforderliche Krankenhausbehandlung

B 1 KR 26/17 R | Bundessozialgericht, vom 19.06.2018 – Beitrag Dr. Isabel Häser, Fachanwältin für Medizinrecht

Im Regelfall hängt der Vergütungsanspruch eines Krankenhauses nicht von einer vorherigen vertragsärztlichen Verordnung ab, sondern davon, dass eine Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit besteht. […]

Nach dem Urteil des BSG kann es gegebenenfalls für ein Krankenhaus sogar verpflichtend sein, einen Patienten mit Akutsymptomatik (aber kein Notfall) und ohne Einweisung zu untersuchen. Führt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass eine Krankenhausbehandlung (in welcher Form auch immer) notwendig ist, darf den Versicherten auch ohne Einweisung behandeln. Es entsteht dann ein entsprechender Vergütungsanspruch. Die Prüfung der Erforderlichkeit der Behandlung erfolgt immer durch das Krankenhaus. Wird die Erforderlichkeit bejaht, ist es verpflichtet, den Versicherten aufzunehmen und zu behandeln. Eine Verweigerung notwendiger Behandlung (z. B. unter Verweis auf eine fehlende Einweisung) kann Haftungsansprüche zur Folge haben. Auch im finanziellen Eigeninteresse des Krankenhauses sollte die Prüfung, ob und in welchem Umfang eine (noch) erforderlich ist, immer kritisch fortlaufend erfolgen und dokumentiert werden, um sich nicht später mit dem MDK streiten zu müssen.

Quelle: thieme-connect.com

 

 

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