Telematik-Infrastruktur: Arzt- und Zahnarztpraxen seit 2019 zur Nutzung verpflichtet

B 6 KA 23/22 R, B 6 KA 24/22 R | Bundessozialgericht, Entscheidung vom 06.03.

Das Bundessozialgericht () hat entschieden, dass - und Zahnarztpraxen seit Anfang 2019 die -Infrastruktur (TI) nutzen und einen Versicherten-Stammdatenabgleich durchführen müssen. Die Datensicherheit sei ausreichend geregelt gewesen. Der Gesetzgeber durfte und Zahnärzte in die Pflicht nehmen, um den von Gesundheitskarten zu verhindern. Eine einer Gynäkologischen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) aus , die ihre nicht rechtzeitig an die TI angeschlossen hatte, wurde abgewiesen.

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