Telematik-Infrastruktur: Arzt- und Zahnarztpraxen seit 2019 zur Nutzung verpflichtet
B 6 KA 23/22 R, B 6 KA 24/22 R | Bundessozialgericht, Entscheidung vom 06.03.2024
Das Bundessozialgericht (bsg) hat entschieden, dass arzt- und Zahnarztpraxen seit Anfang 2019 die telematik-Infrastruktur (TI) nutzen und einen Versicherten-Stammdatenabgleich durchführen müssen. Die Datensicherheit sei ausreichend geregelt gewesen. Der Gesetzgeber durfte Ärzte und Zahnärzte in die Pflicht nehmen, um den missbrauch von Gesundheitskarten zu verhindern. Eine klage einer Gynäkologischen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) aus rheinland-pfalz, die ihre praxis nicht rechtzeitig an die TI angeschlossen hatte, wurde abgewiesen.