Bundessozialgericht

Verhandlung B 6 KA 24/22 R

Vertragsarztrecht - vertragsärztliche Versorgung - Telematikinfrastruktur - Anbindung - Betriebskosten - Erstattung

Verhandlungstermin 06.03.2024 11:00 Uhr

Terminvorschau

Dr. J. D.  ./.  Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Erstattung von Betriebskosten im Zusammenhang mit der Anbindung der klägerischen Kinderarztpraxis an die Telematikinfrastruktur im Quartal 3/2018.

Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung erstattete dem Kläger mit Honorarbescheid für das Quartal 3/2018 Betriebskosten der Telematikinfrastruktur in Höhe von 294,51 Euro. Dieser Betrag errechnete sich aus drei Pauschalen: für Betriebskosten, für den Praxisausweis und für zwei Heilberufsausweise. Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger den Ausgleich höherer, ihm tatsächlich entstandener Kosten für den Praxisausweis. Zusätzlich seien Lohnkosten für den Einsatz nichtärztlicher Mitarbeiter für die durch die Telematikinfrastruktur verursachte Mehrarbeit zu erstatten. Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben.

Das Landessozialgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Telematikinfrastruktur-Finanzierungsvereinbarung in der Fassung vom 13. Juni 2018 (Anlage 32 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) regele die Erstattung der Kosten, die der Vertragsarztpraxis durch den Betrieb der Telematikinfrastruktur entstünden, abschließend. Die Kostenerstattung erfolge ausschließlich über Pauschalen. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzessystematik von § 291a Absatz 7 SGB V alte Fassung (jetzt § 376 SGB V), wonach die Art und Weise sowie die Höhe der Erstattung der Kosten zwischen den Vertragspartnern vereinbart würden. Bei der begehrten Erstattung von Lohnkosten handele es sich nicht um Kosten, die dem laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur zuzurechnen seien. Vielmehr seien diese im Betrieb der Praxissoftware angefallen. Weder das Gesetz noch die Finanzierungsvereinbarung sähen eine Erstattung dieser Kosten vor.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Eine Deckelung der Kostenerstattung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Auch (Lohn-)Kosten für Mehrarbeit infolge des Betriebs der Telematikinfrastruktur seien erstattungsfähige Betriebskosten. Die Vertragspartner der Vereinbarung hätten auf signifikante Änderungen der Marktpreise reagieren müssen. Hierzu hätte das Landessozialgericht Sachverhaltsermittlungen durchführen müssen.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Stuttgart, S 5 KA 3545/19, 30.10.2020
Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 5 KA 107/21, 26.10.2022

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Terminbericht

Der Kläger hat im Termin seine Revision zurückgenommen.

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