Patienten haben das Recht auf eine kostenlose Kopie ihrer vollständigen medizinischen Akte
C‑307/22 | europäischer gerichtshof, Urteil vom 26.10.2023 – Kommentar Rechtsanwalt Philip Christmann
Ein Patient kann gestützt auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO von seinem arzt/krankenhaus verlangen, dass dieser ihm kostenfrei eine erste Kopie seiner gesamten behandlungsunterlagen übersendet. Art. 15 Abs. 1 DSGVO geht dem recht auf (kostenpflichtige) Kopie der Behandlungsunterlagen in § 630 g Abs. 2 Satz 2 BGB vor. Die Verpflichtung des Arztes, dem Patienten unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, gilt auch dann, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in Satz 1 des 63. Erwägungsgrundes der Verordnung genannten Zwecken begründet wird (hier: zur Verfolgung von Arzthaftungsansprüpchen) (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.10.2023 – C‑307/22) […]
Um rechtlichen Konsequenzen vorzubeugen, sollten Ärzte und Krankenhäuser Patienten innerhalb eines Monats eine kostenlose Kopie ihrer gesamten Behandlungsdokumentation zur Verfügung stellen. Dies kann auf elektronische Weise erfolgen, beispielsweise durch das Versenden einer verschlüsselten pdf-Datei. Die Anforderung einer Vorauszahlung für die Kopier- und Versandkosten kann als Verzögerung oder Verweigerung des Auskunftsrechts und somit als Verstoß gegen den datenschutz angesehen werden.