Kliniken müssen vor dem 1. Januar 2015 gezahlte Aufwandspauschalen nicht erstatten

| Bundessozialgericht, vom 16.07. – Kommentar AOK Fachportal für Leistungserbringer

Die Häuser können sich auf Vertrauensschutz berufen, da Kliniken und Kassen bis 2015 nicht zwischen Wirtschaftlichkeits- und sachlich-rechnerischer Prüfung unterschieden haben.

Der 1. Senat des hat nun klargestellt, dass sich die in Bezug auf die Aufwandspauschalen vor 2015 auf Vertrauensschutz berufen können. Für den Zeitraum danach sei die Neuregelung vom Juli 2014 als bekannt anzusehen und der Vertrauensschutz erloschen. […]

Quelle: AOK Fachportal für Leistungserbringer

Das könnte Dich auch interessieren …