Kliniken müssen vor dem 1. Januar 2015 gezahlte Aufwandspauschalen nicht erstatten
b 1 kr 15/19 r | Bundessozialgericht, urteil vom 16.07.2020 – Kommentar AOK Fachportal für Leistungserbringer
Die Häuser können sich auf Vertrauensschutz berufen, da Kliniken und Kassen bis 2015 nicht zwischen Wirtschaftlichkeits- und sachlich-rechnerischer Prüfung unterschieden haben.
Der 1. Senat des bsg hat nun klargestellt, dass sich die krankenhäuser in Bezug auf die Aufwandspauschalen vor 2015 auf Vertrauensschutz berufen können. Für den Zeitraum danach sei die Neuregelung vom Juli 2014 als bekannt anzusehen und der Vertrauensschutz erloschen. […]