Die GOP 30920 und 30922 EBM-Ä sind nur von einem Arzt abrechenbar, auch wenn mehrere Ärzte nach der Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids als behandlungsführend gelten

S 83 KA 11/18 | Sozialgericht Berlin, vom 16.09.2020

Die Beteiligten streiten über die teilweise Ablehnung der Beklagten, auf Antrag der Klägerin eine Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit durchzuführen. Konkret geht es um die Frage, ob die 30920 und 30922 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (-Ä) durch zwei Ärzte abgerechnet werden können und die Wirksamkeit einer auf Landesebene vereinbarten Bagatellgrenze. […]

Die Kammer hat keinen Anlass, die Einschätzung der Qualitätssicherungskommission insoweit anzuzweifeln. Nach Auffassung der Kammer ist es aber nach den deutlichen Vorgaben im EBM-Ä nicht möglich, dass zwei Ärzte innerhalb desselben Quartals jeweils die GOP 30920 und 30922 EBM-Ä abrechnen. Der behandlungsführende -Schwerpunktarzt muss gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung mit der Abrechnung erklären, „dass er der alleinige behandlungsführende und abrechnende im jeweiligen Fall ist“. Daraus ergibt sich deutlich, dass es nur einen behandlungsführenden Arzt geben kann, bzw. nur ein Arzt die GOP abrechnen kann. Dies gilt auch dann, wenn zwei Ärzte vollständig die Voraussetzungen nach § 4 Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aid erfüllen und damit grundsätzlich als behandlungsführend anzusehen sind. In diesem Fall gibt es keine alleinige Behandlungsführerschaft i.S.d. EBM-Ä, so dass keiner der Ärzte die GOP 30920 und 30922 EBM-Ä abrechnen kann. […]

Quelle: gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg

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