Kein vollständiger Entfall des Vergütungsanspruchs eines Krankenhaus bei teilweiser Nichteinhaltung von Anforderungen in Qualitätssicherungsrichtlinien (hier: MHI-RL)

L 6 KR 75/21 | Anhalt , vom 12.10.2023

Das LSG Sachsen Anhalt hatte mit Urteil vom 12.10.2023, L 6 KR 75/21, über die Frage zu entscheiden, ob bei teilweiser Nichterfüllung der in der Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen () genannten strukturellen Voraussetzungen der Vergütungsanspruch eines Krankenhauses in voller Höhe entfällt. Das LSG verneinte dies mit folgenden Leitsätzen:

  • § 137 Abs 1 SGB V in der ab dem 1. Januar 2016 gültigen Fassung steht einem Automatismus zwischen Nichterfüllung von Anforderungen aus Qualitätssicherungsrichtlinien und vollständigem Vergütungsausschluss entgegen.
  • Es obliegt der Regelungskompetenz des G-BA, ob er jede in einer Richtlinie nach § 136 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V enthaltene Vorgabe als Mindestanforderung mit der Folge eines Vergütungswegfalls bei Nichterfüllung einstuft oder dies unterlässt bzw. weitere Differenzierungen vornimmt.
  • Ein vollständiger Wegfall des Vergütungsanspruchs als schärfstes Sanktionsmittel kann nur dann Folge einer Nichterfüllung von sein, wenn dies die jeweils einschlägige Einzelrichtlinie des G-BA unter speziell geregelten und im betreffenden Einzelfall erfüllten Voraussetzungen themenspezifisch vorsieht. Etwas anderes gilt nur, wenn das Gesetz einen Vergütungswegfall – wie zB in § 136b Abs 5 Satz 2 SGB V hinsichtlich eines Verstoßes gegen – selbst vorgibt […]

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