Künftig höhere Mindestmenge bei Transplantationen von allogenen Stammzellen

Der Gemeinsame Bundesausschuss () hat heute die Mindestmenge für Stammzelltransplantationen angepasst: Da die Transplantation mit gespendeten körperfremden (allogenen) Stammzellen anspruchsvoller und risikoreicher ist, gilt hierfür nun eine jährliche Mindestmenge von 40 pro Krankenhausstandort. Eine Mindestmenge für autologe Stammzelltransplantationen ist nach Einschätzung des G-BA für die Qualitätssicherung hingegen nicht mehr notwendig. Bisher galt eine jährliche Mindestmenge von 25 Transplantationen pro Krankenhausstandort ohne zwischen patienteneigenen (autologen) oder gespendeten fremden (allogenen) Stammzellen zu differenzieren. Der G-BA aktualisierte mit dem heutigen Beschluss die für die Mindestmenge anrechenbaren , sogenannte -Kodes, und passte ebenfalls die hierauf bezogene Berechnung der Leistungsmenge an. Bei der Transplantation von allogenen Stammzellen besteht ein nachweisbarer Zusammenhang zwischen dem Behandlungsergebnis und der Leistungsmenge.

Der G-BA-Beschluss sieht eine Übergangsregelung vor. Praktisch heißt das: Für die Berechnung der Leistungsmenge des Jahres 2022 und der ersten zwei Quartale des Jahres 2023 sind die OPS-Kodes, die künftig entfallen, anrechenbar. In den Kalenderjahren 2023 und 2024 gilt zudem übergangsweise jeweils die Mindestmenge von 25 Leistungen pro Standort eines Krankenhauses. Ab dem Jahr 2025 muss die aktualisierte Mindestmenge in voller Höhe von 40 Eingriffen erfüllt werden. Bei der Berechnung der Leistungsmenge sind zudem die neu vereinbarten Vorgaben (Behandlungsfall anstelle OPS-Kodes) zu berücksichtigen.

Die Änderungen der Mindestmengenregelungen treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

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