Honorarkürzung wegen Nichtteilnahme an der Telematikinfrastruktur (TI)

S 38 KA 190/20 | Sozialgericht , vom 26.01.2023

Die Honorarkürzung im Jahr , die auf §291 Abs. 2b S. 14 SGB V a.F. basiert und aufgrund der Nichtteilnahme an der TI erfolgte, wird als rechtmäßig angesehen. Die Regelungen zur (§§291ff. SGB V) sind mit höherrangigem , einschließlich der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Grundgesetz, vereinbar.

Die Gematik als Institution, die die Telematikinfrastruktur betreut, erfüllt die Anforderungen an angemessene sowohl formal als auch materiell. Die Beteiligung des Spitzenverbandes der Apotheker und möglicherweise der Privaten Krankenversicherer wurde als rechtlich unbeanstandet betrachtet.

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