Honorarkürzung wegen Nichtteilnahme an der Telematikinfrastruktur (TI)
S 38 KA 190/20 | Sozialgericht münchen, urteil vom 26.01.2023
Die Honorarkürzung im Jahr 2019, die auf §291 Abs. 2b S. 14 SGB V a.F. basiert und aufgrund der Nichtteilnahme an der TI erfolgte, wird als rechtmäßig angesehen. Die Regelungen zur telematikinfrastruktur (§§291ff. SGB V) sind mit höherrangigem recht, einschließlich der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Grundgesetz, vereinbar.
Die Gematik als Institution, die die Telematikinfrastruktur betreut, erfüllt die Anforderungen an angemessene datensicherheit sowohl formal als auch materiell. Die Beteiligung des Spitzenverbandes der Apotheker und möglicherweise der Privaten Krankenversicherer wurde als rechtlich unbeanstandet betrachtet.