„Honorarärzte“ in Klinik sind sozialversicherungspflichtig

L 8 R 233/15 und L 8 R 234/15 |

Das LSG stellte fest, dass die Ärzte auf der Grundlage der Honorarverträge im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilnahme am Arbeitsprozess einem arbeitnehmertypischen umfassenden Weisungsrecht hinsichtlich der und erst hinsichtlich der Art und Weise der Arbeit unterlagen. […]

Gegen die Urteile des LSG ist Revision beim eingelegt worden (B 12 R 22/18 R und B 12 R 23/18 R).

Pressemitteilung: Justiz NRW

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