Honorarärzte im Krankenhaus sind keine Wahlärzte im Sinne des § 17 KHEntgG
III ZR 325/17 | Bundesgerichtshof, urteil vom 10.01.2019 – Kommentar Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk
[…] Maßgeblich für den bgh ist, dass der Kreis der Wahlärzte durch § 17 Abs. 3 KHEntgG abschließend bestimmt ist und dies auch nicht durch die Benennung eines Honorararztes in der Wahlleistungsvereinbarung umgangen werden kann. Der BGH ist der Ansicht, dass die zwingende Begrenzung der Abrechnungsbefugnis nach § 17 Abs. 3 KHEntgG zum Schutz des Patienten nicht dadurch in Frage gestellt werden kann, dass das Krankenhaus durch die Aufnahme von Honorarärzten in die Wahlleistungsvereinbarung, die Abrechnungsbefugnis erweitert […]
Quelle: Medizinrecht Saarland