Honorarärzte im Krankenhaus sind keine Wahlärzte im Sinne des § 17 KHEntgG

III ZR 325/17 | Bundesgerichtshof, vom 10.01. – Kommentar Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk

[…] Maßgeblich für den ist, dass der Kreis der Wahlärzte durch § 17 Abs. 3 KHEntgG abschließend bestimmt ist und dies auch nicht durch die Benennung eines Honorararztes in der Wahlleistungsvereinbarung umgangen werden kann. Der BGH ist der Ansicht, dass die zwingende Begrenzung der Abrechnungsbefugnis nach § 17 Abs. 3 KHEntgG zum Schutz des Patienten nicht dadurch in Frage gestellt werden kann, dass das Krankenhaus durch die Aufnahme von Honorarärzten in die Wahlleistungsvereinbarung, die Abrechnungsbefugnis erweitert […]

Quelle: Medizinrecht Saarland

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