Voraussetzungen der Versicherungspflicht eines Patienten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V im Krankenhausvergütungstreit
S 223 KR 1921/20, Sozialgericht berlin, urteil vom 26.04.2023
Kann im Rahmen eines Krankenhausvergütungsstreits zwischen einem krankenhaus und einer krankenkasse das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht eines patienten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht abschließend festgestellt werden, greifen die Grundsätze des Anscheinsbeweises und der Beweislastumkehr zu Lasten der Krankenkasse.
Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V tritt unabhängig von einer anzeige oder dem Mitwirken der Versicherten kraft Gesetzes ein […]
Nach § 174 Abs. 3 SGB V werden Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V abweichend von § 173 SGB V (allgemeines Wahlrecht) Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren, andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 SGB V gewählten Krankenkasse.