Gewünschter Stellvertreter: Wunschdenken oder akzeptierte rechtliche Figur?
23 s 63/21 | Landesgericht Regensburg, Entscheidung vom 22.02.2022 – Kommentar bdo Legal
Grundsätzlich kann nur der wahlarzt (in der Regel ist dies der chefarzt) wahlärztliche Leistungen erbringen, ausnahmsweise auch dessen in der vereinbarung aufgeführter ständiger ärztlicher Vertreter, wenn der Chefarzt unvorhergesehen verhindert ist. In diesem Zusammenhang ist nach wie vor umstritten, ob auch die vom patienten gewünschte Vertretung (sog. gewillkürte Vertretung) des Wahlarztes rechtlich zulässig ist. Denn Grund für diese Art der Stellvertretung ist nicht die Verhinderung des Wahlarztes. Vielmehr beruht sie auf dem Wunsch des Patienten, von einem anderen arzt behandelt zu werden. […]