Gewünschter Stellvertreter: Wunschdenken oder akzeptierte rechtliche Figur?

| Landesgericht Regensburg, Entscheidung vom 22.02.2022 – Kommentar Legal

Grundsätzlich kann nur der (in der Regel ist dies der ) wahlärztliche Leistungen erbringen, ausnahmsweise auch dessen in der aufgeführter ständiger ärztlicher Vertreter, wenn der Chefarzt unvorhergesehen verhindert ist. In diesem Zusammenhang ist nach wie vor umstritten, ob auch die vom gewünschte Vertretung (sog. gewillkürte Vertretung) des Wahlarztes rechtlich zulässig ist. Denn Grund für diese Art der Stellvertretung ist nicht die Verhinderung des Wahlarztes. Vielmehr beruht sie auf dem Wunsch des Patienten, von einem anderen behandelt zu werden. […]

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