Für die Notwendigkeit einer stationären Krankenhausbehandlung sind Gründe, die außerhalb von medizinischen Erfordernissen liegen, nicht beachtlich

L 5 KR 54/15 | Schleswig-Holsteinisches , vom 15.03.2018 rechtskräftig

Ein Patient wurde zunächst vorstationär behandelt. Für die dann – entgegen der vorherigen Planung – an diesem Tage erfolgte stationäre Aufnahme bestand keine Notwendigkeit. Dass der Patient nicht am Ort des Krankenhauses wohnt, nüchtern zur Operation am Folgetag erscheinen musste und für den Vorabend der Operation 20 mg Tranxilium verordnet wurden, begründet keine stationäre . Nüchtern am Morgen der Operation im zu erscheinen, fällt in den Verantwortungs– und Kostenbereich der Patienten. Wie weit das Krankenhaus vom Wohnort entfernt ist, spielt dabei keine Rolle. Unabhängig davon war die Anreise im konkreten Fall des Patienten ohne weiteres zumutbar und möglich.

Des Weiteren wurde die geplante Operation am Folgetag wegen eines Notfalls nicht durchgeführt. Der Patient hätte also ohne weiteres nach Hause geschickt werden können. Insoweit gilt hier das gleiche wie das zur Zumutbarkeit der Anreise Gesagte […]

Wenn das Krankenhaus Kosten und unkomfortable Situationen, die die Patienten aus eigenen Mitteln zu tragen hätten, durch Aufnahme in das Krankenhaus ausgleicht, kann es hierfür keinen Ersatz von der verlangen.

Quelle:  Sozialgerichtsbarkeit

 

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