Einholung von Kostenübernahmeerklärungen bei planbaren Krankenhausaufenthalten zulässig
S 25 KR 317/17 ER | sozialgericht Dresden, urteil vom 29.09.2017
Krankenhaus und Krankenkasse streiten darüber, ob das krankenhaus vor der stationären Aufnahme zur schmerztherapie von Versicherten eine Erklärung der Krankenkasse über die Anerkennung der stationären Behandlungsnotwendigkeit verlangen kann. Das Gericht urteilte zu Gunsten des Krankenhauses.
[…] Die Bewilligung der krankenhausbehandlung obliegt allein der Krankenkasse. Deren Leistungspflicht wird weder durch die vertragsärztliche Verordnung (§ 73 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 4 SGB V) noch durch die Aufnahmeentscheidung des zugelassenen Krankenhauses (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V) begründet. Weder der Vertragsarzt noch der Krankenhausarzt ist befugt, Rechtsentscheidungen über das Bestehen oder Nichtbestehen von Leistungsansprüchen zu treffen oder gar hierüber Verwaltungsakte zu erlassen. Insgesamt ist festzuhalten, dass bei planbaren Krankenhausaufenthalten außerhalb von Notfallsituationen und Akutfällen das Herbeiführen der Bewilligungsentscheidung der Krankenkasse dem gesetzlichen Regelfall entspricht. […]Quelle: Sozialgerichtsbarkeit