Anspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse – Bei Transidentität Gynäkologie oder Urologie zuständig?

S 56 KR 3604/18 | Entscheidung , vom 13.09.2021 – Kommentar Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Für die Behandlung einer Frau mit Transidentität ist auch nach Abschluss einer Geschlechtsangleichung die ursprüngliche biologische Einordnung der behandelten Person maßgeblich. Nimmt die urologische Abteilung eines Krankenhauses die Behandlung vor, hat einen Anspruch auf Bezahlung gegen die . Dieser besteht auch bei einer späteren Angleichung, selbst dann, wenn das Krankenhaus keinen Versorgungsauftrag für Gynäkologie hat. Die Arbeitsgemeinschaft des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 13. September 2021 (AZ: S 56 KR 3604/18). […]

Quelle: LifePR

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