Zur Auslegung einer Fallzusammenführung wegen formaler Rückverlegung innerhalb 30 Tagen mit dazwischenliegender Entlassung nach Hause

L 5 KR 88/15 |  Schleswig-Holsteinisches , Urteil vom 23.08.2018

Die Annahme einer Verlegung im Sinne der §§ 3 Abs. 3 Satz 1, 1 Abs. 1 Satz 4 2005 ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt der Entlassung des Versicherten aus dem eine weitere Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit nicht mehr bestand und seine Aufnahme in einem anderen Krankenhaus – wie hier – auf einem unerwarteten Geschehensverlauf beruht. […]

Zwar sei die Versicherte aus dem Krankenhaus der Klägerin in ein weiteres Krankenhaus (K ) verlegt worden und innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Entlassungsdatum in dem Krankenhaus der Klägerin wieder aufgenommen worden. Es fehle jedoch an dem Tatbestand der . Die Versicherte sei aus dem K nicht in das Krankenhaus der Klägerin zurückverlegt worden. Vielmehr sei die Versicherte nach Durchführung der zum Ausschluss einer Tumorerkrankung nach Hause entlassen worden. Damit sei der Behandlungsverlauf, der mit der Aufnahme der Versicherten im Krankenhaus der Klägerin am 1. November 2010 begonnen habe, abgeschlossen gewesen. Die Versicherte sei erst am 12. November 2010 aufgenommen worden. Die Wiederaufnahme sei nicht auf Veranlassung des Krankenhauses K erfolgt. Es habe sich vielmehr um eine Einweisung durch einen Notarzt gehandelt. Grund für die Einweisung sei auch nicht ein Krankheitsgeschehen, das bereits während des ersten Krankenhausaufenthaltes in der Zeit vom 1. November 2010 bis zum 3. November 2010 vorgelegen habe.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

 

Das könnte Dich auch interessieren …