Fallzusammenführung bei Komplikation durch unerwünschte Nebenwirkungen von Medikamenten

B 3 KR 6/12 R | Bundessozialgericht, vom 18.07.2013Zu den Komplikationen, die nach den Abrechnungsbestimmungen für bei Wiederaufnahme innerhalb der oberen Grenzverweildauer zu einer Fallzusammenführung und Neueinstufung führen, können auch Nebenwirkungen von Medikamenten gehören entscheidend ist, ob sie im Zusammenhang mit der durchgeführten stehen.

Strittig war, ob die behandlungsbedürftige Nebenwirkung einer eine Fallzusammenführung nach § 8 Abs 5 S 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) rechtfertigt.

Quelle: NWB Verlag GmbH & Co. KG

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