Eine fiktive wirtschaftliche Fallzusammenführung sei dann zu berücksichtigen, wenn die Behandlung i.R einer Beurlaubung „wenige Tage“ unterbrochen werde

S 2 KR 385/21 | Augsburg, vom 17.12.2021

Die Klägerbevollmächtigten verwiesen darauf, dass selbst wenn man davon ausgehen würde, dass entgegen der eindeutigen Regelung eine Fallzusammenführung unter Grundlage der fiktiven wirtschaftlichen Fallzusammenführung möglich sei, zu berücksichtigen sei, dass nach der - eine nur möglich ist, wenn die Behandlung für „wenige Tage“ unterbrochen werde. Hier habe die Unterbrechung jedoch 19 Tage gedauert. Eine Beurlaubung käme daher nicht in Betracht. Die Verrechnung der Beklagten sei daher insgesamt rechtswidrig. […]

Quelle: Bayern.Recht

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