Fälligkeit der Krankenhausrechnung und Aufrechnung vor Abschluss des Prüfverfahrens

S 17 KR 388/18 | Speyer, Urteil vom 12.10. – Kommentar Medizinrecht – Dr. Florian Wölk 

Nach wie vor müssen sich Krankenhäuser mit der Praxis einiger Allgemeiner Ortskrankenkassen () auseinandersetzen, die bereits mit Einleitung des Prüfverfahrens nach die bestrittenen Teile des Rechnungsbetrages zurückhalten bzw. die Zahlung der Rechnung trotz der entgegenstehenden Regelungen zur Fälligkeit in den Landesverträgen nach § 112 SGB V ganz verweigern. Damit wird den Krankenhäusern teilweise erhebliche Liquidität entzogen, so dass diese Praxis zu einem ernsten Finanzierungsproblem für die Krankenhäuser werden könnte, wenn alle so verfahren würden. […]

Quelle: Medizinrecht Saarland

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