Eine druckunterstützende CPAP-Maskenbeatmung auf Intensivstation stellt keine maschinelle Beatmung i.S.d. DKR 1001h (2010) dar
L 11 KR 580/15 | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, urteil vom 05.04.2017 rechtskräftig
Eine druckunterstützende cpap-Maskenbeatmung des patienten auf der intensivstation stellt keine maschinelle beatmung i.S.d. DRG 2010 1001h Abs. 1 Satz 1 oder Satz 4 dar. […] Der Wortlaut der dkr 2010 1001h Abs. 1 Satz 1 fordert, dass Gase mittels einer mechanischen Vorrichtung künstlich bzw. maschinell in die Lunge bewegt werden. Das ist bei der CPAP-Maskenbeatmung nicht der Fall. Zwar genügt es nach Satz 3 der Regelung auch, wenn eine moderne Beatmungsmaschine Atemanstrengungen des passiven Patienten erkennt und diese aktiv unterstützt (Atemassistenz). Auch hieran fehlt es jedoch bei der CPAP, denn bei ihr handelt es sich um einen Modus, in dem die Beatmungsmaschine ausschließlich einen gewissen Druck in den Atemwegen aufrecht erhält, das Atmen bzw. die Atembewegungen jedoch gerade nicht aktiv unterstützt. […] Es (Anm: das Regelungssystem) lässt für die Einbeziehung der CPAP in die Kodierung der künstlichen Beatmung für auf der Intensivstation beatmete erwachsene Patienten lediglich Raum, wenn CPAP als Entwöhnungsmethode von der Beatmung verwendet wird […]
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit