Die Umwandlung einer Belegbettenabteilung in eine Hauptabteilung erfüllt nicht die Voraussetzung einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 2a KHEntgG, die im Vergleich zur Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt wird

W 8 K 16.1284 | Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 22.10.2018

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob für die Umwandlung zweier Belegabteilungen in Hauptabteilungen grundsätzlich ein Mehrleistungsabschlag (Vergütungsabschlag auf Mehrleistungen) anfällt und ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Mehrleistungsabschlag erfüllt sind.

Leitsätze:

  1. Von der Genehmigungspflicht nach § 14 Abs. 1 ist im Gegensatz zur früheren Rechtslage der Mehrleistungsabschlag umfasst. Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit ist zu beachten, dass die Genehmigung der Festsetzungen der Schiedsstelle nur insgesamt erteilt werden darf (Anschluss an BVerwG BeckRS 2014, 49107). (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
  2. Die Umwandlung einer Belegbettenabteilung in eine Hauptabteilung erfüllt nicht die Voraussetzung einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 2a KHEntgG, die im Vergleich zur Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr zusätzlich im berücksichtigt wird. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
  3. Zusätzliche Kapazitäten sind durch die Landeskrankenhausplanung begründet, wenn sich ihre Bereitstellung durch der zuständigen Krankenhausplanungsbehörde zurechnen lässt. Dazu bedarf es entweder einer Ausweisung der Kapazitätserweiterung im oder einer sonstigen Erklärung der Krankenhausplanungsbehörde, aus der sich ihr Einverständnis mit der Kapazitätserweiterung ergibt […]

Quelle: Bayern.Recht

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