Die epidurale gepulste Radiofrequenztherapie (ePRF) nach OPS 5-039.38 ensprach im Jahr 2012 nicht dem Qualitätsgebot

L 16 KR 106/19 | , vom

Dem stand wegen der ären Behandlung der Versicherten kein zu. Die war wegen Verstoßes gegen das Qualitätsgebot (§ 2 Absatz 1 Satz 3 SGB V) nicht erforderlich und verstieß damit zugleich gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Absatz 1 SGB V). […]

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