Die Durchführung einer transvaskulären Aortenklappen–Implantation (TAVI) ohne Vorhaltung einer herzchirurgischen Fachabteilung entsprach im Jahr 2013 nicht dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse

| Bundessozialgericht, vom 16.08.2021 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Die Durchführung einer transvaskulären Aortenklappen–Implantation (TAVI) ohne einer herzchirurgischen Fachabteilung entsprach im Jahr 2013 nicht dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse. Die verstößt insofern gegen das Qualitäts– und . Das Qualitäts– und Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet, „den Weg des gesicherten Nutzens zu gehen“. […]

Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

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