Die Behandlung von Geschlechtsorganen bei Personen mit Mann-zu-Frau-Transidentität falle unter dem Versorgungsauftrag für das Fachgebiet Urologie
S 56 KR 3604/18 | sozialgericht berlin, Urteil vom 13.09.2021
Für die medizinische Behandlung einer Frau mit Transidentität kann auch nach Abschluss einer geschlechtsangleichenden Mann-zu-Frau-Operation die ursprüngliche biologische Einordnung der Patientin maßgeblich sein. Obwohl das klagende krankenhaus keine fachabteilung für frauenheilkunde und damit keinen Auftrag für die Behandlung weiblicher Geschlechtsorgane hatte, durfte es in seiner Fachabteilung für urologie die Vagina einer Patientin mit Transidentität nachoperieren. Es hat deshalb auch einen Anspruch auf vergütung gegen die gesetzliche krankenkasse der Patientin. Die Behandlung von Geschlechtsorganen bei Personen mit Mann-zu-Frau-Transidentität fällt nämlich auch in das Gebiet Urologie und ist damit vom Versorgungsauftrag der klagenden Klinik erfasst, so die 56. Kammer des Gerichts. […]
Quelle: Berlin