Die Behandlung von Geschlechtsorganen bei Personen mit Mann-zu-Frau-Transidentität falle unter dem Versorgungsauftrag für das Fachgebiet Urologie

S 56 KR 3604/18 | , Urteil vom 13.09.2021

Für die medizinische Behandlung einer Frau mit Transidentität kann auch nach Abschluss einer geschlechtsangleichenden Mann-zu-Frau-Operation die ursprüngliche biologische Einordnung der Patientin maßgeblich sein. Obwohl das klagende keine für und damit keinen Auftrag für die Behandlung weiblicher Geschlechtsorgane hatte, durfte es in seiner Fachabteilung für die Vagina einer Patientin mit Transidentität nachoperieren. Es hat deshalb auch einen Anspruch auf gegen die gesetzliche der Patientin. Die Behandlung von Geschlechtsorganen bei Personen mit Mann-zu-Frau-Transidentität fällt nämlich auch in das Gebiet Urologie und ist damit vom Versorgungsauftrag der klagenden Klinik erfasst, so die 56. Kammer des Gerichts. […]

Quelle: Berlin

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