BSG schwächt die Position der Vertragsärzte bei der MVZ-Gründung

B 6 KA 2/21 R | , vom 26.01.2022 – Kommentar Ebner Stolz

Mit Ur­teil des Bun­des­so­­al­ge­richts () vom 26.01.2022 hat die­ses klar­ge­stellt, in wel­chen Kon­stel­la­tio­nen der Zu­las­sungs­aus­schuss (ZA) die Ge­neh­mi­gung der An­stel­lung von Ärz­ten in einem un­ter Ver­weis auf eine abhängige Be­schäfti­gung ab­leh­nen kann. Die zwi­schen­zeit­lich veröff­ent­lich­ten Ur­teilsgründe bestäti­gen die befürch­te­ten Schwie­rig­kei­ten, die seit Ja­nuar so­wohl die Zu­las­sungs­aus­schüsse als auch die an­walt­li­chen Be­ra­ter der in aus­geprägtem Maße und un­ter­schied­li­chen Rich­tun­gen be­schäfti­gen. Nach der ­he­ri­gen Er­fah­rung über­tra­gen die Zu­las­sungs­aus­schüsse die ­spre­chung des BSG so­wohl auf MVZ-Träger­ge­sell­schaf­ten in der Rechts­form der Ge­sell­schaft bürger­li­chen Rechts wie auch in der Rechts­form der GmbH. Zukünf­tig sind da­her un­ter­schied­li­che Ge­stal­tun­gen zu durch­den­ken, um un­ter­neh­me­ri­sche Ideen ver­trags­­recht­lich um­set­zen zu können […]

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