Richtlinie zur Kinderonkologie: Änderung von § 6 Absatz 2 sowie der Anlagen 1 und 2

Der Beschluss vom 19. Dezember 2019 wurde vom nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft

Gegenstand der vorliegenden Änderungen der Richtlinie sind Konkretisierungen der Anforderungen an das ärztliche sowie eine klar stellende Änderung der Regelungen zur Zusammenarbeit mit dem Deutschen Kinderkrebsregister (DKKR). Darüber hinaus werden in §§ 3, 4, 5 und 7 redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Diese Änderungen in den vorgenannten Regelungen erfordern zugleich eine entsprechende Anpassung der Anlage 2 der Richtlinie (Checkliste zur Abfrage der ), die vorliegend umgesetzt wird. Des Weiteren wurde die Anlage 1 der Richtlinie geändert: Die Liste 1 „Onkologisch-hämatologische Hauptdiagnosen“ wird insbesondere um pädiatrisch-hämato-onkologische Krankheiten im Sinne von § 3 Absatz 1 erweitert, die in einem pädiatrisch-hämatoonkologischen Zentrum behandelt werden müssen. […]

Quelle: G-BA (PDF, 274KB)

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