Mindestmengenregelungen: Änderungen in §§ 5 und 10

Beschluss vom 16. April 2020. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Mit Beschluss vom 17. Mai 2018 hat der das Institut für und Transparenz im Gesundheitswesen () gemäß §§ 3 Absatz 3, 5 Absatz 3 Satz 2 Mm-R mit der Erstellung einer Spezifikation für die Mm-R beauftragt. Die Spezifikation wurde dem G-BA im Januar vorgelegt, nach diversen Anpassungen vom G-BA am 20. Juni 2019 beschlossen und durch das IQTIG am 1. Juli 2019 veröffentlicht.In Bezug auf die Spezifikation wurde nun ein Konkretisierungsbedarf festgestellt, da die Mm-R keine Vorgaben darüber enthält, durch wen die Übermittlung der Daten gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a d Mm-R spezifiziert wird und bisher auch noch nicht spezifiziert wurde.Diese Regelungslücke wird mit dem vorliegenden Beschluss geschlossen. Darüber hinaus werden zur Optimierung des Prognoseverfahrens verschiedene Änderungen in § 5 Absatz 1, 5, 6 und 7 Mm-R sowie § 10 Absatz 2 Mm-R beschlossen. […]

Quelle: G-BA (PDF, 849KB)

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