Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 5 SGB V: CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien und Änderung der Anlage XII

Der Beschluss vom 20. Mai 2021 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 24. Juli 2021 in Kraft.

Der hat am 17. September einen Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Anwendung von CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien nach § 136a Absatz 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und zur Änderung der Anlage XII zur -Richtlinie (AM-RL) gefasst.Nach § 21 des Beschlusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Anwendung von CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 4. Februar 2021 sind Leistungserbringer, die vor dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (17. September 2020) bei Patientinnen und Patienten CAR-T-Zelltherapien bereits durchgeführt haben oder die Versorgung in Form der onkologischen von Patientinnen und Patienten imZusammenhang mit der übernommen haben, verpflichtet, den Nachweis gemäß § 10 Absatz 3, § 15 Absatz 3 und § 17 Absatz 2 drei Monate nach Beendigung der Aussetzung der Qualitätskontrollen nach Maßgabe des § 17 Teil A MD-QK-RL, frühestens jedoch zum 1. Oktober 2021 zu erbringen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat die Anzeige und Nachweisübermittlung nach § 10 Absatz 3 Satz 2 des Beschlusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Anwendung von CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien zu erfolgen. […]

Quelle: G-BA (PDF, 90KB)

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