Entwurf: Nachtrag vom 01.12.2021 zur Umsetzung des Abschlags bei Nichtteilnahme an der Telematikinfrastruktur
zur Fortschreibung der § 301-vereinbarung
§ 11b der Vereinbarung zur Finanzierung der bei den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und betriebskosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur gemäß § 377 Abs. 3 SGB V sieht zum 01.01.2022 vor, dass Abschläge bei Nichtteilnahme an der Telematikinfrastruktur vorzunehmen sind. Haben die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG einen Abschlag vereinbart, stellt das krankenhaus dies im Rahmen seiner abrechnung nach § 301 Absatz 1 SGB V als Abzugsbetrag in Rechnung. Erfolgt dies nicht, ist die Krankenkasse berechtigt, den Abschlagsbetrag durch Übermittlung in einem Zahlsatz umzusetzen.