Verordnung zur Anpassung der Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung – AusglZAV)

Der begrüßt, dass nun eine differenzierte eingeführt wird, die sich an krankenhausbezogenen Kriterien orientiert. Allerdings führt die gewählte Staffelung nach dem Quotienten aus Case-Mix-Index und Verweildauer nicht in allen Fällen zu sachgerechten Ergebnissen.

Durch die in der geregelte Differenzierung werden Klini-ken bevorzugt, die teure Leistungen bei komplikationsarmen mit kurzer Verweildauer erbringen. Dagegen werden einige Maximal-versorger und nur mit 560 Euro vergütet, obwohl sie bisher die Hauptlast der -Pandemie getragen haben und dies auch künftig tun werden. Diese Kliniken sind wirtschaftlich am stärks-ten betroffen. Für sie ist die maximale Pauschale in Höhe von 760 Eu-ro notwendig und gerechtfertigt.

Krankenhäuser niedrigerer Versorgungsstufen sollten nicht unter 560 Euro abgesenkt werden, wenn sie in ihrer Region maßgeblich (etwa als ausgewiesenes COVID-) zur Bewältigung der Corona-Pandemie beigetragen haben […]

Quelle: Bundesrat (PDF, 87KB)

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