Übergangsvereinbarung zur Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung –PrüfvV) gemäß § 17c Absatz 2 KHG

Für das nach § 275c Abs. 1 SGB V haben die Deutsche und der -Spitzenverband eine ab dem 01.01. geltende geschlossen. Diese regelt für bis zum 31.12.2019 in ein Krankenhaus aufgenommene die unveränderte Fortgeltung der bisherigen (PrüfvV) und für ab dem 01.01.2020 in ein Krankenhaus aufgenommene Patienten die Fortgeltung der bisherigen PrüfvV mit bestimmten Maßgaben. […]

Quelle: GKV-Spitzenverband (PDF, 288KB)

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