Konkretisierung und Fortentwicklung der Rechtsprechung zur materiellen Präklusionsregel in § 7 Abs. 2 S. 2 bis S. 4 PrüfvV 2014

  • Die gilt zum 31.12.2015 nur für Auffälligkeitsprüfungen betreffend die der Krankenhausbehandlung, nicht jedoch für die .
  • Der MDK hat die für die Prüfung benötigten Unterlagen i.S.v .§ 7 Abs. 2 S. 2 2014 zumindest ihrer Art nach konkret zu bezeichnen. ist nicht von sich aus verpflichtet, die ihm vorliegenden Unterlagen auf ihre Relevanz für den Prüfauftrag durchzusehen und dem MDK auf Grundlage dieser Durchsicht dem Prüfungsauftrag zugeordnete Unterlagen unaufgefordert vorzulegen oder den MDK zumindest auf deren Existenz hinzuweisen.
  • Zur Wahrung der in § 7 Abs. 2 S. 3 PrüfvV 2014 genannten Frist von vier Wochen zur Übermittlung der durch den MDK angeforderten Unterlagen durch das Krankenhaus kommt es auf den rechtzeitigen Zugang der Unterlagen bei dem MDK an.
  • Die materielle Präklusionswirkung gem.§ 7 Abs. 2 S. 4 PrüfvV 2014 tritt nicht ein, wenn die verspätete Übersendung der Unterlagen auf Umständen beruht, die das Krankenhaus nicht zu vertreten hat. Dies folgt aus einer verfassungskonformen Auslegung von § 7 Abs. 2 S. 4 PrüfvV 2014. […]

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