Zur Wirkung des § 8 Abs. 5 Satz 3 KHEntgG auf die fiktiv wirtschaftliche Fallzusammenführung

B 1 KR 10/22 R | Bundessozialgericht, Entscheidung vom 11.05.2023 – Kommentar Bregenhorn-Wendland & Partner Rechtsanwälte

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Forderung nach einer Fallzusammenführung unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 5 Satz 3 KHEntgG abgelehnt. Der Vergütungsanspruch scheitert nicht daran, dass das Krankenhaus gegen das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat. Eine Kürzung des Vergütungsanspruchs aufgrund eines fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens ist seit dem 1.1.2019 grundsätzlich durch § 8 Abs. 5 Satz 3 KHEntgG ausgeschlossen. Eine Fallzusammenführung soll nur noch in den vom Gesetzgeber oder den Vertragsparteien in der FPV festgelegten Fällen stattfinden. Die Rechtsprechung soll keine weiteren Tatbestände der Fallzusammenführung entwickeln.

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