Mindestmerkmal OPS-8-98f: Die Änderung des Wortlautes „im eigenen Klinikum“ zu „am Standort des Krankenhauses“ in 2021 entfalte keine Rückwirkung

L 2 KR 8/22 | Thüringer , vom 17.08.2023

Die des -Kodes 8-98f für eine aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung setzte bis einschließlich 31. Dezember 2020 u. a. voraus, dass die Voraussetzung einer 24-stündigen Verfügbarkeit kontinuierlicher und (von vornherein als solcher erforderlicher) intermittierender Nierenersatzverfahren „im eigenen Klinikum“ im Sinne einer rechtlichen Trägerschaft und damit Verantwortung sowie Möglichkeit der Einflussnahme auf die insoweit tätigen Ärzte erfüllte.

Die vom DIMDI mit Wirkung vom 1. Januar 2021 vorgenommene Änderung des Wortlautes „im eigenen Klinikum“ zu „am Standort des Krankenhauses“ entfaltet keine Rückwirkung, weil es sich dabei nicht um eine Klarstellung im Sinne von § 301 Abs. 2 Satz 4 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung handelt, obwohl eine solche rechtlich zulässig gewesen wäre.

 

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